Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Der 1955 geborene Kläger wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Dezember 2014, zugestellt am 12. Dezember 2014, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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