Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26.03.2021, Az.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag kein Anspruch auf Zahlung von 8.445,55 € zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder als Primär- noch als Schadensersatzanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag, da der Beklagte durch Eintritt der Eheleute A. in den Vertrag von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei geworden ist. Dies ergibt sich aus Ziff. 10.3. der in den Vertrag einbezogenen Vertragsbedingungen (Anlage K3). Dort heißt es unter anderem wörtlich:
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