SchlHOLG - Urteil vom 15.09.2021
12 U 33/21
Normen:
BGB § 415 Abs. 1 S. 1; BGB § 183;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 211/20

Eintritt in einen WärmelieferungsvertragVoraussetzungen für einen Vertragsübergang

SchlHOLG, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 12 U 33/21

DRsp Nr. 2021/17062

Eintritt in einen Wärmelieferungsvertrag Voraussetzungen für einen Vertragsübergang

Orientierungssätze: Zur Auslegung einer Eintrittsklausel in einen Wärmelieferungsvertrag nach Verkauf der Immobilie

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26.03.2021, Az. 2 O 211/20, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 415 Abs. 1 S. 1; BGB § 183;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag kein Anspruch auf Zahlung von 8.445,55 € zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder als Primär- noch als Schadensersatzanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag, da der Beklagte durch Eintritt der Eheleute A. in den Vertrag von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei geworden ist. Dies ergibt sich aus Ziff. 10.3. der in den Vertrag einbezogenen Vertragsbedingungen (Anlage K3). Dort heißt es unter anderem wörtlich: