OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2018
20 U 56/18
Normen:
HGB § 172 Abs. 4; ARB § 3 Abs. 2 Buchst. c) Alt. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 157
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 269/17

Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung…Verteidigung die Klage einer Kommanditgesellschaft auf Rückgewähr unberechtigt entgegen genommener Ausschüttungen

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 20 U 56/18

DRsp Nr. 2019/684

Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung …Verteidigung die Klage einer Kommanditgesellschaft auf Rückgewähr unberechtigt entgegen genommener Ausschüttungen

1. Der Ausschlusstatbestand gem. §§ 3 Abs. 2 lit. c Alt. 1 ARB10/1997, Nr. 2.2. Abs. 2 lit. c Alt. 1 ARB 10/2012, wonach kein Versicherungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … aus dem Recht der Handelsgesellschaften“ besteht, begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. 2. Auch bei engster Auslegung der Klausel fallen insbesondere Streitigkeiten über die Kapitalaufbringung nach §§ 171f. HGB und über die Kapitalerhaltung nach § 172 Abs. 2 HGB unter den Ausschlusstatbestand.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

HGB § 172 Abs. 4; ARB § 3 Abs. 2 Buchst. c) Alt. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.