I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--). Der ehemalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärte auf Anfrage des Finanzgerichts (FG) den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Nachdem der ehemalige Prozeßbevollmächtigte sein Mandat niedergelegt und der jetzige Prozeßbevollmächtigte sich bestellt hatte, fragte das FG erneut an, ob der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichte. Der Prozeßbevollmächtigte verneinte die Frage. Das FG wies die Klage, vermutlich weil es diese Erklärung übersehen hatte, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab; die Revision ließ es nicht zu.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung von § 90 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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