BFH - Urteil vom 29.04.1999
V R 102/98
Normen:
FGO § 90 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1480

Einverständnis mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BFH, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen V R 102/98

DRsp Nr. 1999/8502

Einverständnis mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Hat ein Beteiligter ursprünglich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, fragt das FG aber später erneut an, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet wird und wird die Anfrage daraufhin verneint, so ist eine wirksame Einverständniserklärung i.S.d. § 90 Abs. 2 FGO nicht gegeben.

Normenkette:

FGO § 90 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--). Der ehemalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärte auf Anfrage des Finanzgerichts (FG) den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Nachdem der ehemalige Prozeßbevollmächtigte sein Mandat niedergelegt und der jetzige Prozeßbevollmächtigte sich bestellt hatte, fragte das FG erneut an, ob der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichte. Der Prozeßbevollmächtigte verneinte die Frage. Das FG wies die Klage, vermutlich weil es diese Erklärung übersehen hatte, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab; die Revision ließ es nicht zu.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung von § 90 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.