BFH - Beschluss vom 31.05.2007
V E 2/06
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 3 § 52 Abs. 4 § 66 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1716
BFH/NV 2007, 1777
BFHE 217, 388
BStBl II 2007, 791
DB 2007, 1626
DStRE 2007, 1344

Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Ansatz des Mindesstreitwerts unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; Auslegung des Antrags auf Nichterhebung von Kosten als Erinnerung; Keine Abwälzung des mit der Einlegung des Rechmittels verbundenen Kostenrisikos auf die Allgemeinheit

BFH, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen V E 2/06

DRsp Nr. 2007/13050

Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Ansatz des Mindesstreitwerts unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; Auslegung des Antrags auf Nichterhebung von Kosten als Erinnerung; Keine Abwälzung des mit der Einlegung des Rechmittels verbundenen Kostenrisikos auf die Allgemeinheit

»Die Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1 000 Ç angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert), unterliegt grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.«

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 3 § 52 Abs. 4 § 66 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner), ein Rechts- und Betriebswirt, erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 Klage. Das Finanzgericht (FG) stellte durch Urteil vom 13. Oktober 2004 1 K 1574/03 fest, dass der Kostenschuldner die Klage mit --elektronisch übermitteltem-- Schriftsatz vom 29. Juli 2004 (wirksam) zurückgenommen habe (vgl. "Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 2005, 1952).

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil ließ der Senat durch Beschluss vom 15. Juli 2005 V B 216/04 die Revision zu.

Durch Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05 (BFH/NV 2007, 356) wies der Senat die Revision des Kostenschuldners auf dessen Kosten als unbegründet zurück.