FG Köln - Urteil vom 27.01.2005
2 K 1010/01
Normen:
DVStB § 18 Abs. 3 ; DVStB § 24 Abs. 1 ; DVStB § 24 Abs. 2 ; DVStB § 29 Abs. 1 ; DVStB § 25 Abs. 2 ; GG Art. 3 ;

Einwendungen gegen den äußeren Ablauf der Prüfung und die Prüfungsentscheidung

FG Köln, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 2 K 1010/01

DRsp Nr. 2008/17744

Einwendungen gegen den äußeren Ablauf der Prüfung und die Prüfungsentscheidung

1. Zur Erheblichkeit von Einwendungen gegen die Beurteilung von Prüfungsklausuren im Rahmen der Steuerberaterprüfung. 2. Zur Erheblichkeit von Einwendungen gegen den äußeren Ablauf einer Steuerberaterprüfung. 3. Einwendungen aufgrund möglicher Versäumnisse in früheren Prüfungsverfahren müssen durch Rechtsbehelfe gegen die dortigen Prüfungsentscheidungen verfolgt werden.

Normenkette:

DVStB § 18 Abs. 3 ; DVStB § 24 Abs. 1 ; DVStB § 24 Abs. 2 ; DVStB § 29 Abs. 1 ; DVStB § 25 Abs. 2 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand: