BFH - Beschluß vom 07.05.1999
IX B 20/99
Normen:
FGO §§ 56 108 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1369

Einwendungen gegen den FG-Urteilstatbestand; NZB, verspätete Begründung

BFH, Beschluß vom 07.05.1999 - Aktenzeichen IX B 20/99

DRsp Nr. 1999/8409

Einwendungen gegen den FG-Urteilstatbestand; NZB, verspätete Begründung

1. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im NZB-Verfahren zu rügen sondern müssen durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem. § 108 FGO geltend gemacht werden. 2. Werden Zulassungsgründe erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen, darf der BFH diese nicht mehr berücksichtigen, wenn Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

Normenkette:

FGO §§ 56 108 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.