I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr (2000) setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer unter erklärungsgemäßem Ansatz von Kapitaleinkünften fest.
Einen mehrere Jahre später gestellten Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 der Abgabenordnung, mit dem der Kläger einen Verlust aus der Übertragung von Optionsanleihen auf die Klägerin geltend machte, lehnte das FA ab. Die Optionsanleihen beinhalteten eine Teilschuldverschreibung mit einem Zinssatz von 4,125% und einer ausgewiesenen Rendite von 4,56% bei einem Ausgabekurs von 98,5%; außerdem waren damit Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien der X-AG verbunden, begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum und zu einem bestimmten Preis nach näherer Maßgabe der "Optionsbedingungen".
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|