BFH - Beschluss vom 13.05.2009
VIII B 34/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1433
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 65/06

Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit eines Urteils als Zulassungsgrund einer Revision

BFH, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen VIII B 34/08

DRsp Nr. 2009/16085

Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit eines Urteils als Zulassungsgrund einer Revision

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr (2000) setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer unter erklärungsgemäßem Ansatz von Kapitaleinkünften fest.

Einen mehrere Jahre später gestellten Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 der Abgabenordnung, mit dem der Kläger einen Verlust aus der Übertragung von Optionsanleihen auf die Klägerin geltend machte, lehnte das FA ab. Die Optionsanleihen beinhalteten eine Teilschuldverschreibung mit einem Zinssatz von 4,125% und einer ausgewiesenen Rendite von 4,56% bei einem Ausgabekurs von 98,5%; außerdem waren damit Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien der X-AG verbunden, begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum und zu einem bestimmten Preis nach näherer Maßgabe der "Optionsbedingungen".