FG München - Urteil vom 01.10.2012
7 K 3862/10
Normen:
AO § 256; AO § 257; AO § 47; AO § 218 Abs. 2;

Einwendungen gegen zu vollstreckenden Verwaltungsakte Einwand des Erlöschens des zu vollstreckenden Verwaltungsakte

FG München, Urteil vom 01.10.2012 - Aktenzeichen 7 K 3862/10

DRsp Nr. 2012/20942

Einwendungen gegen zu vollstreckenden Verwaltungsakte Einwand des Erlöschens des zu vollstreckenden Verwaltungsakte

1. Mit einer Klage gegen Vollstreckungsmaßnahmen des FA können Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht geltend gemacht werden (§ 256 AO). 2. Einwendungen, die zu vollstreckenden Steueransprüche seien erloschen, sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens im Abrechnungsverfahren (§ 218 Abs. 2 AO) zu verfolgen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 256; AO § 257; AO § 47; AO § 218 Abs. 2;

Gründe

I.