FG Sachsen - Zwischenurteil vom 19.01.2010
3 K 2286/03
Normen:
AO § 183 Abs. 1; AO § 183 Abs. 2 S. 1; AO § 122 Abs. 2; FGO § 47;

Einzelbekanntgabe von Feststellungsbescheiden bei ernstlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten

FG Sachsen, Zwischenurteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 3 K 2286/03

DRsp Nr. 2010/5688

Einzelbekanntgabe von Feststellungsbescheiden bei ernstlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten

1. Die Vorschrift des § 183 Abs. 1 AO dient der Vereinfachung des Bekanntgabeverfahrens bei Personengesellschaften, bei denen sich der Bescheid an alle Beteiligten, nicht aber an die Gesellschaft selbst richtet. Sie gilt nicht, wenn und soweit der Finanzbehörde positiv bekannt ist, dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. 2. Ernstliche Meinungsverschiedenheiten in diesem Sinne sind Differenzen, die das Vertrauensverhältnis, die Zusammenarbeit und den Informationsfluss zwischen den Beteiligten stören oder zu stören geeignet sind. In solchen Fällen muss der Vereinfachungsgedanke hinter das Recht der Beteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz zurücktreten und eine Bekanntgabe an alle (von der Meinungsverschiedenheit betroffenen) Feststellungsbeteiligten erfolgen.