FG Hessen - Urteil vom 10.09.2007
7 K 3132/05
Normen:
ZK-DVO Art. 867a; ZK Art. 75a; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AMG § 4 Abs. 1; ZK Art. 74 Abs. 1 Satz 2; ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3;

Einzeleinfuhr von Arzneimitteln nach § 73 Abs. 3 AMG; Ungültigerklärung; Zolllagerverfahren; Arzneimittel; Zollrechtlich freier Verkehr; Zollanmeldung; Prüfungsrecht; Einfuhr

FG Hessen, Urteil vom 10.09.2007 - Aktenzeichen 7 K 3132/05

DRsp Nr. 2010/3598

Einzeleinfuhr von Arzneimitteln nach § 73 Abs. 3 AMG; Ungültigerklärung; Zolllagerverfahren; Arzneimittel; Zollrechtlich freier Verkehr; Zollanmeldung; Prüfungsrecht; Einfuhr

1. Für die Anfechtung der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Anmelder auch dann, wenn die Ware aufgrund einer Sicherstellung als in der Zolllagerverfahren übergeführt gilt. 2. Ist die Einfuhr von Waren grundsätzlich nur auf Vorlage eines bestimmten Einfuhrdokuments zulässig und wird ein solches nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt, sondern will der Anmelder die Ware aufgrund einer Ausnahmevorschrift einführen, so ist es Sache des Anmelders auf diese Vorschrift hinzuweisen, will er nicht riskieren, dass die Annahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG wegen Fehlens des erforderlichen Einfuhrdokuments bereits abgelehnt wird. 3. Das sich auf sämtliche Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG erstreckende Prüfungsrecht der Zolldienststellen ist darauf beschränkt festzustellen, ob Zweifel an der Zulässigkeit der Einfuhr bestehen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr bleibt der Gesundheitsbehörde vorbehalten.