FG München - Urteil vom 25.03.1999
8 K 45/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1;

Einzelhandel mit Kindermoden im eigenen Einfamilienhaus als Liebhaberei

FG München, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 8 K 45/98

DRsp Nr. 2001/2234

Einzelhandel mit Kindermoden im eigenen Einfamilienhaus als Liebhaberei

Bei einem Unternehmen, das den Handel mit Kindermoden zum Gegenstand hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, dass es in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Deuten dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hin, reicht dies jedoch allein für die Entkräftung des Anscheinsbeweis nicht aus. Bei längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden (hier: 10 Jahre) müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründe und Neigungen ausübt. Dabei sind persönliche Gründe alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger erzielte als Beamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er als Vermittler und Berater der P R Vermögens-GmbH & Co KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin betrieb im Einfamilienhaus einen Einzelhandel mit Kindermoden. Die Kläger sind Eltern zweier Kinder, die 1980 und 1984 geboren sind.

Die Klägerin ermittelte aus ihrem Kindermodengeschäft nach Aktenlage seit 1987 folgende Verluste:

1987

5.486 DM

1988

10.571 DM

1989

15.865 DM

1990