FG Hamburg - Beschluss vom 13.08.2018
2 V 216/17
Normen:
AO § 147 Abs. 1 Nr. 1; AO § 158; AO § 162 Abs. 2;

Einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes nach Rechtsprechung des BFH für den Steuerpflichtigen als unzumutbar; Berufen eines Steuerpflichtigen auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung bei Vorliegen eines modernen PC-Kassensystems mit der Möglichkeit einer langfristigen Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen; Hinzuschätzung von Umsätzen und Einnahmen bei einem Döner-Imbiss als bargeldintensiver Betrieb wegen der Möglichkeit der Manipulation der Kasse

FG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 2 V 216/17

DRsp Nr. 2019/12370

Einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes nach Rechtsprechung des BFH für den Steuerpflichtigen als unzumutbar; Berufen eines Steuerpflichtigen auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung bei Vorliegen eines modernen PC-Kassensystems mit der Möglichkeit einer langfristigen Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen; Hinzuschätzung von Umsätzen und Einnahmen bei einem Döner-Imbiss als bargeldintensiver Betrieb wegen der Möglichkeit der Manipulation der Kasse

1. Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach Rechtsprechung des BFH für den Steuerpflichtigen unzumutbar sein. Entscheidet der Steuerpflichtige sich jedoch für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen.2. Das Fehlen von Programmierprotokollen für ein programmierbares elektronisches Kassensystem berechtigt jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben (wie hier bei einem Döner-Imbiss) zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen und Einnahmen, wenn eine Manipulation der Kasse nicht ausgeschlossen werden kann.