ArbG Düsseldorf, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 687/18
Einzelne Flugzeuge oder die Strecken an sich als nicht übergangsfähige BetriebsteileWet-Lease als eigener Betriebsteil bei dortigem PersonalschwerpunktAbflugstationen regelmäßig nicht eigenständigSitz des Unternehmers als ausschlaggebender Faktor für die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bei MassenentlassungsanzeigeAnspruch auf Nachteilsausgleich als Masseschuld oder InsolvenzforderungZulässigkeit der Feststellungsklage nur bei angemeldeten und bestrittenen Insolvenzforderungen
LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 657/18
DRsp Nr. 2021/4764
Einzelne Flugzeuge oder die Strecken an sich als nicht übergangsfähige BetriebsteileWet-Lease als eigener Betriebsteil bei dortigem PersonalschwerpunktAbflugstationen regelmäßig nicht eigenständigSitz des Unternehmers als ausschlaggebender Faktor für die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bei MassenentlassungsanzeigeAnspruch auf Nachteilsausgleich als Masseschuld oder InsolvenzforderungZulässigkeit der Feststellungsklage nur bei angemeldeten und bestrittenen Insolvenzforderungen
1. Sofern Flugzeuge und Besatzungen in einem Luftfahrtunternehmen auf unterschiedlichen Flugstrecken eingesetzt werden, sind weder die einzelnen Flugzeuge noch die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecken übergangsfähige wirtschaftliche Teileinheiten im Sinne des § 613aBGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001.2. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an. Ist der gesamte Flugbetrieb im Wesentlichen zentral organisiert, ohne dass vor Ort eine Leitung existiert, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, so handelt es sich bei den Abflugstationen nicht um Betriebsteile.
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