BFH - Beschluss vom 02.03.2005
VII B 142/04
Normen:
FGO § 6 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1576
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5913/99

Einzelrichter; Rückübertragung auf den Senat

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VII B 142/04

DRsp Nr. 2005/10032

Einzelrichter; Rückübertragung auf den Senat

Der Rückübertragungsbeschluss vom Einzelrichter auf den Senat ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass durch die im Anschluss an eine erfolgte Rückübertragung anzuberaumende mündliche Verhandlung weitere Richter in das Verfahren einbezogen werden, die den Rechtsstreit in demjenigen Stadium übernehmen, in dem er sich zum Zeitpunkt der Rückübertragung befunden hat.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 3, 4 ;

Gründe: