FG Sachsen - Urteil vom 02.08.2005
5 K 1114/05
Normen:
FGO § 6 Abs. 3 S. 1 § 110 § 95 § 97 § 96 Abs. 1 S. 2 § 100 Abs. 2 S. 1 ; EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; BewG (1991) § 11 Abs. 2 S. 1 ;

Einzelrichter; Rückübertragung auf den Senat; Bindungswirkung eines Teilurteils nach Aufhebung des Endurteils durch den BFH; Bindung des Gerichts an Klageanträge; Betriebsaufgabe; Berücksichtigung von Anteilsverkäufen zwischen Gesellschaftern bei der Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen

FG Sachsen, Urteil vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 5 K 1114/05

DRsp Nr. 2006/20954

Einzelrichter; Rückübertragung auf den Senat; Bindungswirkung eines Teilurteils nach Aufhebung des Endurteils durch den BFH; Bindung des Gerichts an Klageanträge; Betriebsaufgabe; Berücksichtigung von Anteilsverkäufen zwischen Gesellschaftern bei der Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen

1. Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat kommt nicht in Betracht, wenn der Senat die Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der Einzelrichterübertragung lediglich anders eingeschätzt, als der erkennende Einzelrichter in seinem Zwischenurteil, und wenn auch nach der Aufhebung des Endurteils durch den Bundesfinanzhof keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist. 2. Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Zwischenurteils bleibt auch nach der Aufhebung des Endurteils durch den Bundesfinanzhof bestehen. 3. Beantragt der Kläger die Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM/Euro und erklärt er ausdrücklich, dass die Feststellung eines positiven Aufgabegewinns nicht erwünscht sei, so ist das Gericht zur Feststellung eines positiven Aufgabegewinns auch dann nicht befugt, wenn diese Feststellung nach den Gesamtumständen deshalb günstiger wäre, weil ansonsten die steuerlich noch ungünstigere Feststellung eines positiven Veräußerungsgewinns im Folgejahr droht.