BFH - Beschluß vom 29.01.1999
VI R 111/98
Normen:
FGO § 6 Abs. 1 § 55 Abs. 1 § 79a Abs. 2, 4 ; GKG § 8 ;

Einzelrichterentscheidung gem. § 79 a Abs. 2 und 4 FGO; Antrag auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen VI R 111/98

DRsp Nr. 2002/2502

Einzelrichterentscheidung gem. § 79 a Abs. 2 und 4 FGO; Antrag auf mündliche Verhandlung

1. Entscheidet gem. § 79 a Abs. 2 und 4 FGO der Einzelrichter, so ist dagegen nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. 2. Eine Revision wird durch ihre Zulassung in einem derartigen Fall nicht statthaft. 3. Die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung wird in einem derartigen Fall wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung nicht in Gang gesetzt.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1 § 55 Abs. 1 § 79a Abs. 2, 4 ; GKG § 8 ;