Einzelrichterentscheidung gem. § 79 a Abs. 2 und 4 FGO; Antrag auf mündliche Verhandlung
BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen VI R 94/98
DRsp Nr. 2002/2510
Einzelrichterentscheidung gem. § 79 a Abs. 2 und 4FGO; Antrag auf mündliche Verhandlung
1. Entscheidet gem. § 79 a Abs. 2 und 4FGO der Einzelrichter, so ist dagegen nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben.2. Eine Revision wird durch ihre Zulassung in einem derartigen Fall nicht statthaft.3. Die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung wird in einem derartigen Fall wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung nicht in Gang gesetzt.