FG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.1999
18 K 405/95 E
Fundstellen:
EFG 2000, 7

Einzelunternehmen oder verdeckte Mitunternehmerschaft?

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.1999 - Aktenzeichen 18 K 405/95 E

DRsp Nr. 2001/2754

Einzelunternehmen oder verdeckte Mitunternehmerschaft?

Einem Steuerpflichtigen sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch dann zuzurechnen, wenn er ohne besondere Sachkunde ein gewerbliches Einzelunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn er seinen über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügenden Ehegatten beschäftigt und ihm bei der Ausübung der Tätigkeit freie Hand lässt.

Tatbestand:

Die Klägerin war in den Streitjahren 1986 bis 1988 verheiratet; sie ist für diese Jahre getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie meldete ab September 1985 ein Gewerbe an (Handel mit Kunststoffartikeln). In diesem Zusammenhang schloss sie am 31. Oktober 1985 mit ihrem damaligen Ehemann, von dem sie inzwischen geschieden ist, einen Anstellungsvertrag ab. Hierin verpflichtete sich der Ehemann, für ein Gehalt von monatlich 1.500 DM sämtliche Vertriebsaufgaben zu erledigen. Ab Januar 1986 wurde das Gewerbe um die Vermittlung von Versicherungen erweitert. Im April 1988 gab die Klägerin das Gewerbe aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf. Daneben erzielte die Klägerin Einkünfte aus der Vermietung zweier Eigentumswohnungen und eines (teilweise selbstgenutzten) Hauses. Alle diese Objekte veräußerte sie -auf Betreiben kreditgebender Banken- im Jahr 1988.