Der Kläger ist als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung XY seit 1981 in Deutschland überwiegend für x-ländische Unternehmen als Unternehmensberater tätig. Der Kläger ermittelte den Gewinn des XY im Streitjahr und in den Vorjahren gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
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