Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob bezüglich des Klägers für das Jahr 1998 eine Einzelveranlagung durchzuführen ist.
Der Kläger war verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil vom 20. April 1999 geschieden.
Mit seiner Erklärung zur Einkommensteuer (ESt) für den Veranlagungszeitraum 1998 beantragte der Kläger die Durchführung einer Einzelveranlagung und erklärte hierzu, dass er seit dem 1.12.1997 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe. Der Beklagte folgte der Erklärung und führte dementsprechend eine Einzelveranlagung durch. Der ESt - Bescheid vom 15.12.1999 wurde bestandskräftig.
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