LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2012
10 Sa 25/12
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 6; KSchG § 7; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 264 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1601/11

Einzelvertragliche Verkürzung der Grundkündigungsfrist; unwirksamer Kündigungstermin bei Nichteinhaltung verlängerter Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 25/12

DRsp Nr. 2012/15650

Einzelvertragliche Verkürzung der Grundkündigungsfrist; unwirksamer Kündigungstermin bei Nichteinhaltung verlängerter Kündigungsfrist

Soweit § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BGB eine Verkürzung der Kündigungsfrist durch einzelvertragliche Vereinbarung zulässt, bezieht sich dies nur auf die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Von den verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB darf nicht durch einzelvertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.12.2011, Az.: 2 Ca 1601/11, abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.09.2011 nicht zum 31.10.2011, sondern erst zum 29.02.2012 beendet worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 6; KSchG § 7; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 264 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, wann ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Kündigung des Beklagten geendet hat.