FG München - Urteil vom 26.09.2006
13 K 3004/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 § 7g Abs. 3, 1 § 15 Abs. 2 § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 173

Einzelwertberichtigung einer Forderung; Keine Ansparrücklage für verpachteten Betrieb

FG München, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 13 K 3004/04

DRsp Nr. 2006/29629

Einzelwertberichtigung einer Forderung; Keine Ansparrücklage für verpachteten Betrieb

1. Auch sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Zahlungsverzögerungen und -unterbrechungen rechtfertigen die Teilwertberichtigung einer Forderung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles jedenfalls dann nicht, wenn der Gläubiger zunächst nur mit sehr ungewöhnlicher Nachsicht an seine Forderung erinnert hat, der Schuldner in der Folgezeit konkreten Ratenvereinbarungen weitgehend nachgekommen ist und somit von seiner grundsätzlichen Zahlungsfähigkeit als auch Zahlungswilligkeit ausgegangen werden kann. 2. Eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt ebenso wie eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG voraus, dass der Unternehmer mit dem Betrieb, in dessen Gewinnermittlung die Rücklage einfließen soll, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine werbende Tätigkeit ausübt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 § 7g Abs. 3, 1 § 15 Abs. 2 § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob

- eine vom Kläger im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 seines Gewerbebetriebes vorgenommene Einzelwertberichtigung einer Forderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) gegen einen Kunden in Höhe von ... DM sowie