FG München - Urteil vom 15.03.2007
14 K 5257/04
Normen:
EGRL 3950/92 Art. 5, 9, 15 ; ZAV § 13 ; MilchAbgV § 28a ;

Einziehung der Anlieferungsreferenzmenge Milch

FG München, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 5257/04

DRsp Nr. 2007/8483

Einziehung der Anlieferungsreferenzmenge Milch

Eine wegen Nichtnutzung eingezogene Anlieferungsreferenzmenge Milch kann gem. § 13 Abs. 3 ZAV in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung nur dann wieder zugeteilt werden, wenn der Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Einziehungsbescheides selbst wieder Milch an einen Käufer liefert oder unmittelbar an Verbraucher verkauft.

Normenkette:

EGRL 3950/92 Art. 5, 9, 15 ; ZAV § 13 ; MilchAbgV § 28a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) zu Recht die Anlieferungsreferenzmenge (ARM) des Klägers eingezogen und die Wiederzuteilung abgelehnt hat.

Das HZA zog mit Bescheid vom 26. April 2004 die dem Kläger zustehende ARM i.H.v. 30.188 kg ein, weil er sie im abgelaufenen Milchwirtschaftsjahr 2003/2004 nicht genutzt habe. In dem Bescheid wies das HZA den Kläger darauf hin, dass die freigesetzte Menge auf schriftlichen Antrag wieder zugeteilt werden könne, wenn er die Milcherzeugung innerhalb von sechs Monaten wieder nachhaltig aufnehme.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch vom 28. April 2004 brachte der Kläger vor, dass er beabsichtige, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Lt. Milchgeldabrechnung lieferte der Kläger im Monat Juni 2004 an zehn Tagen insgesamt 2.173,5 Liter Milch an den Käufer. Im Zeitraum Juli bis Oktober 2004 erfolgten keine Anlieferungen.