OLG München - Beschluss vom 18.05.2021
7 W 718/21
Normen:
GmbHG § 34; GeschGehG § 4 Abs. 1 Nr. 1; GeschGehG § 23 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 2278
GmbHR 2021, 934
ZIP 2021, 1266
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 HKO 3978/21

Einziehung der Geschäftsanteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wegen Herunterladens von Daten

OLG München, Beschluss vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 7 W 718/21

DRsp Nr. 2021/8484

Einziehung der Geschäftsanteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wegen Herunterladens von Daten

Das - unterstellt pflichtwidrige - Herunterladen von Daten durch den Geschäftsführer einer Gesellschaft rechtfertigt die Einziehung seiner Geschäftsanteile nur dann, wenn den übrigen Gesellschaftern sein Verbleiben in der Gesellschaft unzumutbar ist, etwa weil durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter so nachhaltig zerrüttet wird, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit ausgeschlossen erscheint oder weil Treuepflichten schwerwiegend verletzt wurden. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Geschäftsführer sich keine Daten verschafft hat, auf die er nicht ohnehin als Geschäftsführer Zugriff hatte. Das gilt jedenfalls dann, wenn er die benutzten Speichermedien unverzüglich zurückgegeben und eidesstattlich versichert hat, über weitere sensible Daten nicht zu verfügen und wenn nicht dargetan ist, dass er die Daten selbst rechtswidrig zum Schaden der Gesellschaft genutzt hat.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 26.03.2021 - 12 HKO 3978/21 abgeändert und wie folgt gefasst:

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