BGH - Beschluss vom 15.01.2020
1 StR 529/19
Normen:
StGB § 73 Abs. 1 Alt. 1; StGB § 73c S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 751
NStZ 2020, 404
StV 2020, 739
wistra 2020, 377
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5413 Js 66042/13

Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung; Verfügungsgewalt der Beteiligten über die Umsatzsteuerersparnisse

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 1 StR 529/19

DRsp Nr. 2020/5580

Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung; Verfügungsgewalt der Beteiligten über die Umsatzsteuerersparnisse

Ein Vermögenswert ist "durch die Tat" erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist. Der Einziehung unterliegen damit nicht nur bestimmte Gegenstände wie bewegliche Sachen, Grundstücke oder dingliche und obligatorische Rechte, sondern auch geldwerte Vorteile wie etwa Dienstleistungen oder ersparte Aufwendungen wie etwa solche für Steuern. Das Tatgericht hat bei der Bestimmung des Vermögenswertes zwischen dem Vermögen der drei Kapitalgesellschaften und dem Privatvermögen der Angeklagten zu unterschieden.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten A. und K. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. August 2018, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungen entfallen.

2.

Die weitergehende Revision der Angeklagten A. wird verworfen.

3. 4.