BFH - Urteil vom 15.05.2008
IV R 25/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 2009, 92
BFH/NV 2008, 1594
BFHE 220, 169
BStBl II 2008, 715
DB 2008, 1661
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6060/02

Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht; Abredewidrige Verwendung von für Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Versicherungsbeiträgen für private Zwecke durch einen Versicherungsmakler; Umschuldung der Auskehrungsverbindlichkeiten in Vereinbarungsdarlehen; Annexqualifikation des Umschuldungskredits; Durchlaufende Posten; Kein Betriebsausgabenabzug der Zinsen und Finanzierungsnebenkosten; Zuordnung von Krediten zum Privatvermögen

BFH, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen IV R 25/07

DRsp Nr. 2008/14192

Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht; Abredewidrige Verwendung von für Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Versicherungsbeiträgen für private Zwecke durch einen Versicherungsmakler; Umschuldung der Auskehrungsverbindlichkeiten in Vereinbarungsdarlehen; Annexqualifikation des Umschuldungskredits; Durchlaufende Posten; Kein Betriebsausgabenabzug der Zinsen und Finanzierungsnebenkosten; Zuordnung von Krediten zum Privatvermögen

»Werden die von einem Versicherungsmakler für Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Versicherungsbeiträge (durchlaufende Posten) abredewidrig für private Zwecke verwendet und die Auskehrungsverbindlichkeiten in Vereinbarungsdarlehen umgeschuldet, sind die hierfür entrichteten Zinsen sowie die angefallenen Finanzierungsnebenkosten keine Betriebsausgaben.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4 ;

Gründe:

I. 1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --A-OHG (im Folgenden auch: OHG)-- ist als Versicherungsmaklerin tätig; sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Ihre Gesellschafter sind die Eheleute B. und C.