FG Brandenburg - Urteil vom 20.01.2000
4 K 453/99 E, AO
Normen:
AO 1977 § 227 ; FördG § 6 Abs. 1 ; FördG § 6 Abs. 2 ; FördG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 411

Einziehung von Einkommensteuer auf Gewinnerhöhung infolge der Auflösung einer Rücklage nach § 6 FördG nicht unbillig

FG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 4 K 453/99 E, AO

DRsp Nr. 2002/3381

Einziehung von Einkommensteuer auf Gewinnerhöhung infolge der Auflösung einer Rücklage nach § 6 FördG nicht unbillig

1. Wer die Vergünstigung des § 6 FördG durch die Bildung einer steuerfreien Rücklage in Anspruch nimmt, muss die für den Fall der unberechtigten Inanspruchnahme geregelte Sanktion in Form einer Gewinnerhöhung durch Auflösung der Rücklage einschließlich ihrer Verzinsung in Kauf nehmen. 2. Es ist sachlich billig im Sinne des § 227 AO, die Einkommensteuer nebst Nachforderungszinsen einzuziehen, wenn eine Gewinnerhöhung erfolgt ist, weil eine in den Jahren 1992 und 1993 nach § 6 FördG gebildete Rücklage wegen Nichteinhaltung der Investitionsfrist aufgelöst worden ist.

Normenkette:

AO 1977 § 227 ; FördG § 6 Abs. 1 ; FördG § 6 Abs. 2 ; FördG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: