FG Hessen - Urteil vom 16.03.2005
4 K 937/03
Normen:
AO § 309 Abs. 2 § 314 Abs. 1 § 322 Abs. 4 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 42d ;
Fundstellen:
EFG 2006, 702

Einziehungsverfügung; Pfändungsverfügung; Lohnsteuer; Verwirkung; Arrestanordnung; Drittschuldner; Bestimmtheit; Schuldgrund; Steueranspruch; Haftungsbescheid; Nachforderungsbescheid - Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid

FG Hessen, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 4 K 937/03

DRsp Nr. 2006/11658

Einziehungsverfügung; Pfändungsverfügung; Lohnsteuer; Verwirkung; Arrestanordnung; Drittschuldner; Bestimmtheit; Schuldgrund; Steueranspruch; Haftungsbescheid; Nachforderungsbescheid - Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid

1. Die fehlende Angabe des Schuldgrundes in der Pfändungsverfügung gegenüber dem Drittschuldner führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Pfändungsverfügung. 2. Mit der Vollstreckbarkeit der Steuerbescheide für die mit einem Arrest gesicherten Steueransprüche wird das Sicherungspfandrecht insoweit automatisch in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet. 3. Die Bezeichnung von Lohnsteueransprüchen in einer Arrestanordnung gegenüber dem Arbeitgeber nach Steuerart und Zeitraum ist hinreichend konkret zur Sicherung der Ansprüche, unabhängig davon, ob die spätere Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Lohnsteuerhaftungs- oder durch Lohnsteuernachforderungsbescheid erfolgt. 4. Die lange Zeitdauer (hier: 22 Jahre) zwischen dem Erlass der Pfändungs- und der Einziehungsverfügung führt allein nicht zur Verwirkung.

Normenkette:

AO § 309 Abs. 2 § 314 Abs. 1 § 322 Abs. 4 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 42d ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Einziehungsverfügung.