FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.05.2013
1 K 396/12
Normen:
AO § 147 Abs. 1 Nr. 5; AO § 147 Abs. 6; AO § 140; AO § 144; AO § 145; HGB § 238; EStG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2014, 230

Elekronischer Datenzugriff des FA auf die von einer Apotheke in einem elektronischen Warenwirtschaftssystem geführte Verkaufsdatei Nebeneinander von steuerlichen und außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Entwicklung und Änderung der GoB unter Berücksichtigung geänderter technischer Möglichkeiten keine Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen bei technischer, betriebswirtschaftlicher und praktischer Unmöglichkeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 1 K 396/12

DRsp Nr. 2013/18820

Elekronischer Datenzugriff des FA auf die von einer Apotheke in einem elektronischen Warenwirtschaftssystem geführte Verkaufsdatei Nebeneinander von steuerlichen und außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Entwicklung und Änderung der GoB unter Berücksichtigung geänderter technischer Möglichkeiten keine Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen bei technischer, betriebswirtschaftlicher und praktischer Unmöglichkeit

1. Eine in einem elektronischen Warenwirtschaftssystem geführte Verkaufsdatei eines Apotkekers, bestehend aus einer Kassenzeile, den Einzeldaten und einer Bewegungsdatei, gehört zu den aufbewahrungspflichtigen Kassenunterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und damit zu den nach § 147 Abs. 6 AO dem Datenzugriff des FA in elektronischer Form unterliegenden Unterlagen, da anhand der Verkaufsdatei die Bestände sowie die Bestandsveränderungen an Arzneimitteln, an Betäubungsmitteln oder auch an nicht verschreibungspflichtigen Produkten mit den Erlösen im Einzelnen verprobt werden können.