Streitig ist, ob das Betreiben eines Elektromeisterbetriebs mit Elektrohandel und das Betreiben einer Windkraftanlage zur gewerblichen Stromerzeugung einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden.
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1991 unter der Firma " A" einen Elektromeisterbetrieb und Einzelhandel mit Elektrozubehör und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegenstand des Gewerbes ist insbesondere die Vornahme von Elektroarbeiten und der Handel mit Elektrogeräten und das Betreiben von PV Anlagen. Den Gewinn ermittelt der Kläger durch Bestandsvergleich (§§ 4, 5 EStG).
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