FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.11.2006
2 K 312/02
Normen:
EStG (1990) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1991) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1448

Elektromonteur und Elektroinstallateur auf dem Gebiet des Blitzschutzes ist gewerblich tätig; Keine Vergleichbarkeit mit einem Ingenieur

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 312/02

DRsp Nr. 2007/9161

Elektromonteur und Elektroinstallateur auf dem Gebiet des Blitzschutzes ist gewerblich tätig; Keine Vergleichbarkeit mit einem Ingenieur

Ein Elektromonteur und Elektroinstallateur, der als Gutachter und beratender Sachverständiger auf dem Gebiet des Blitzschutzes sowie in der Planung von Blitzschutzanlagen tätig ist, ist gewerblich tätig und übt insbesondere keine dem Ingenieurberuf vergleichbare freiberufliche Tätigkeit aus. Mögen auch die Kenntnisse im Bereich Blitzschutz in der Tiefe denjenigen eines Ingenieurs vergleichbar sein, fehlte es dem Kläger im Streitfall jedenfalls an Kenntnissen, die in der Breite den im Rahmen einer Ingenieursausbildung vermittelten entsprechen.

Normenkette:

EStG (1990) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1991) § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.