BFH - Urteil vom 26.10.2006
V R 40/05
Normen:
FGO § 72 § 52a § 138 ; FGO (a.F.) § 77a ; BGB § 126a ;
Fundstellen:
BB 2007, 34
BFH/NV 2007, 356
BFHE 215, 53
BStBl II 2007, 271
DB 2007, 615
DStRE 2007, 182
MMR 2007, 233
NVwZ 2007, 1456
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1574/03

Elektronisch übermittelte Klagerücknahme - Klagerücknahme nicht widerrruflich

BFH, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen V R 40/05

DRsp Nr. 2006/29962

Elektronisch übermittelte Klagerücknahme - Klagerücknahme nicht widerrruflich

»1. Eine dem FG elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr 2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a.F. nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. 2. Eine Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt hat.«

Normenkette:

FGO § 72 § 52a § 138 ; FGO (a.F.) § 77a ; BGB § 126a ;

Gründe:

I. Streitig ist die Wirksamkeit einer elektronisch übermittelten Klagerücknahme.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Rechts- und Betriebswirt, betrieb ein Beschallungsunternehmen ("Soundservice"). Er erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Klage.

Die Klage wegen Umsatzsteuer 1996 wurde beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. 1 K 1574/03, die Klage wegen Umsatzsteuer 1997 unter dem Az. 1 K 1576/03 und die Klage wegen Umsatzsteuer 1998 unter dem Az. 1 K 1577/03 geführt. Durch Beschluss vom 3. März 2004 wurden die Verfahren vom FG zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. 1 K 1574/03 verbunden.