BFH - Beschluss vom 14.09.2005
VII B 138/05
Normen:
FGO § 52a § 62a § 128 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 104
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 V 6564/04 AO - 6.4.2005,

Elektronische Signatur; elektronisch eingelegtes Rechtsmittel

BFH, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VII B 138/05

DRsp Nr. 2005/18916

Elektronische Signatur; elektronisch eingelegtes Rechtsmittel

1. Wird ein Rechtsmittel elektronisch, also ohne handschriftliche Unterzeichnung eingelegt, so ist das Rechtsmittel unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn es ersichtlich an der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz bzw. an der Einhaltung eines anderen sicheren Verfahrens, dass die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, fehlt.2. Eines Hinweises darauf, dass das übermittelte Dokument diesen Anforderungen nicht genügt, ist entbehrlich.

Normenkette:

FGO § 52a § 62a § 128 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verpflichten, die von diesem veranlasste Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend ihr Konto bei der Sparkasse W aufzuheben, u.a. mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das als "Rechtsbeschwerde, sofortige Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete und elektronisch, also ohne handschriftliche Unterzeichnung, übermittelte Rechtsmittel der Antragstellerin.