LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.11.2016
L 13 EG 13/16
Normen:
BEEG § 2 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 EG 20/12

Elterngeld

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2016 - Aktenzeichen L 13 EG 13/16

DRsp Nr. 2017/15196

Elterngeld

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 8;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des endgültig festgesetzten Elterngeldes.

Die Klägerin übt eine selbstständige Tätigkeit als Controllerin aus. Auf Antrag vom 28.04.2010 erhielt sie für ihr Kind B, geboren am 00.00.2010, vorläufiges Elterngeld ab dem 2. Lebensmonat in Höhe von 1.474,00 Euro monatlich für einen Bezugszeitraum von 10 Monaten. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Zusatz:

"Das Elterngeld wird vorläufig gezahlt, da das Einkommen noch nicht feststeht. Nach Klärung der Einkommensverhältnisse erhalten Sie einen weiteren Bescheid (§ 8 Abs. 3 Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz - BEEG)."

Das vorläufige Elterngeld wurde der Höhe nach aus einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2009 berechnet - unter Berücksichtigung eines voraussichtlich zu erzielenden Einkommens in Höhe von 700,00 Euro monatlich nach der Geburt des Kindes.

Inklusive eines Geschwisterbonus ergab sich danach ein monatliches Elterngeld von 1.474,00 Euro (siehe Blatt 22, 23 der Verwaltungsakten).