Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von einmal jährlich gezahlten variablen Vergütungen.
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