FG Bremen - Urteil vom 29.08.2000
200249K 2
Normen:
AO 1977 § 328 Abs. 1 ; AO 1977 § 329 ; AO 1977 § 5, § 367 Abs. 2 Satz 1; AO 1977 § 149 ; AO 1977 § 332 ; BGB § 242 ; AO 1977 § 333 ;

Emessensausübung des FA bei Entscheidung über nicht begründete Einsprüche gegen Zwangsmittelbescheide; Verwirkung bei bis zu zweijähriger Nichtbearbeitung von Einsprüchen gegen Zwangsmittelbescheide durch das FA

FG Bremen, Urteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 200249K 2

DRsp Nr. 2001/1486

Emessensausübung des FA bei Entscheidung über nicht begründete Einsprüche gegen Zwangsmittelbescheide; Verwirkung bei bis zu zweijähriger Nichtbearbeitung von Einsprüchen gegen Zwangsmittelbescheide durch das FA

1. Werden Einsprüche gegen die Androhung und Festetzung von Zwangsmitteln wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen nicht begründet, muss das FA im Rahmen seiner Ermessensausübung in der Einspruchsentscheidung nicht auf aktenkundige Vorgänge früherer Jahre oder die -dem FA nicht bekannte- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Steuerpflichtige eingehen, die der Abgabe der jetzt anforderten Steuererklärungen möglicherweise entgegenstehen; das FA ist auch nicht verpflichtet, der Steuerpflichtigen im Hinblicke darauf, dass neues Vorbringen in einem möglichen Klageverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte, vor Erlass der Einspruchsentscheidung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.