Zu entscheiden ist, ob der Kläger im Zusammenhang mit einem Auftrag in Jordanien 63.400 DM als Betriebsausgaben abziehen darf.
Die Kläger sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Unternehmen, das Hochdruck-Rohrleitungen herstellt.
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