FG Münster - Urteil vom 27.06.1997
4 K 1136/95 E, G
Fundstellen:
EFG 1998, 79

Empfängerbenennung bei Betriebsausgabenabzug

FG Münster, Urteil vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 4 K 1136/95 E, G

DRsp Nr. 2001/3078

Empfängerbenennung bei Betriebsausgabenabzug

Die sich aus § 160 AO ergebenden Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige lediglich den Namen (ohne Adresse) des Empfängers eines als Betriebsausgaben geltend gemachten Betrags angibt. Es besteht keine Verpflichtung für das Gericht, die als Geldüberbringer fungierende Person als Zeugen zu vernehmen.

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der Kläger im Zusammenhang mit einem Auftrag in Jordanien 63.400 DM als Betriebsausgaben abziehen darf.

Die Kläger sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Unternehmen, das Hochdruck-Rohrleitungen herstellt.