FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.03.2008
6 V 4329/07 A (K,G)
Normen:
AO § 160; EStG 1990 § 3 Nr. 66; FGO § 69;

Empfängerbenennung bei Domizilgesellschaft; Vorfinanzierung; Steuerfreier Sanierungsgewinn; Sanierungseignung - Anforderungen an die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern i.R.e. zulässigen Betriebsausgabenabzugs bei Zahlungen an eine Domizilgesellschaft

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 6 V 4329/07 A (K,G)

DRsp Nr. 2009/6462

Empfängerbenennung bei Domizilgesellschaft; Vorfinanzierung; Steuerfreier Sanierungsgewinn; Sanierungseignung - Anforderungen an die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern i.R.e. zulässigen Betriebsausgabenabzugs bei Zahlungen an eine Domizilgesellschaft

1. Die Empfängerbenennung i. S. d. § 160 AO setzt bei lediglich zur Vorfinanzierung von Werbeleistungen des Auftraggebers eingeschalteten Domizilgesellschaften voraus, dass die Personen namhaft gemacht werden, die den Domizilgesellschaften die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt und das Geschehen im Zusammenspiel der verschiedenen Domizilgesellschaften koordiniert haben. 2. Betriebsausgaben der Zahlungsempfänger können bei der Berechnung des Steuerschadens nur berücksichtigt werden, wenn klar ist, dass diese Kosten nicht bereits im Rahmen eines möglichen Geschäftsbetriebs steuermindernd abgezogen worden sind. 3. Um die Sanierungseignung einer Maßnahme i. S. d. § 3 Nr. 66 EStG 1990 annehmen zu können, muss durch den Schulderlass eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit oder zumindest deren schuldenfreie Beendigung ermöglicht werden. 4. Daran fehlt es bei fortbestehender bilanzieller Überschuldung und der Erwirtschaftung weiterer Jahresfehlbeträge.

Normenkette:

AO § 160; EStG 1990 § 3 Nr. 66; FGO § 69;

Tatbestand: