FG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2013
4 K 212/11
Normen:
AO § 160; AO § 162;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 332

Empfängerbenennung nach § 160 AO - Benennungsverlangen als neue Tatsache i. S. des § 173 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 212/11

DRsp Nr. 2013/20927

Empfängerbenennung nach § 160 AO – Benennungsverlangen als neue Tatsache i. S. des § 173 AO

§ 160 AO ist auch anwendbar, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat. In diesem Fall hat sie nach Schätzung der BA zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug der Ausgaben entgegensteht. Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, bei dem sie zunächst über die Zumutbarkeit des Benennungsverlangens an sich und danach über die Hinzurechnung bzw. die steuerliche Nichtberücksichtigung dem Grund und der Höhe nach entscheidet. Ein Benennungsverlangen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung nahe liegt, dass der Empfänger einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert hat. Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn feststeht, dass die Angaben über den Empfänger einer Zahlung in der Buchung unzutreffend oder unvollständig sind. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Benennungsverlangens ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf den jeweiligen Geschäftsvorfall zu beurteilen. Ein nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides an den Stpfl. gerichtetes Benennungsverlangen rechtfertigt bei Nichterfüllung nicht dessen Änderung nach § 173 AO.

Normenkette:

AO § 160; AO § 162;

Tatbestand: