FG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2002
6 K 5596/99 K, BB
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 § 90 Abs. 2 Satz 1 § 154 § 159 § 160 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 793 Abs. 1 § 808 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 689
EFG 2003, 426

Empfängerbenennung; Zinszahlung; Sparbrief; Kontenwahrheit; Treuhänder; Legitimationspapier; Zumutbarkeit - Zumutbarkeit des Benennungsverlangens bzgl. des tatsächlichen Empfängers von Zinszahlungen bei Sparbriefen

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 5596/99 K, BB

DRsp Nr. 2003/3238

Empfängerbenennung; Zinszahlung; Sparbrief; Kontenwahrheit; Treuhänder; Legitimationspapier; Zumutbarkeit - Zumutbarkeit des Benennungsverlangens bzgl. des tatsächlichen Empfängers von Zinszahlungen bei Sparbriefen

1. Die Eigenschaft von Sparbriefen als Inhaber- bzw. Legitimationspapier und die damit einhergehende Befugnis zur schuldbefreienden Leistung an den Inhaber steht einem Benennungsverlangen der Finanzbehörde bzgl. des tatsächlichen Empfängers von Zinszahlungen sowie des Gläubigers des Sparbriefguthabens nicht entgegen. 2. Ein Wertungswiderspruch zu den - im Streitfall durch Einschaltung eines Treuhänders erfüllten - Anforderungen an die formelle Kontenwahrheit besteht insoweit nicht. 3. Die Möglichkeit wechselnder Inhaberschaft an den Sparbriefen kann jedenfalls dann nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Benennungsverlangens führen, wenn dies nach Lage des Einzelfalls nur mit Kenntnis des Schuldners geschehen konnte.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 § 90 Abs. 2 Satz 1 § 154 § 159 § 160 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 793 Abs. 1 § 808 Abs. 1 ;

Tatbestand: