FG Hamburg, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 119/09
Empfangsvollmacht bei einheitlichen Feststellungen in Form einer RechtsscheinsvollmachtDarlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
BFH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen X B 139/10
DRsp Nr. 2011/12002
Empfangsvollmacht bei einheitlichen Feststellungen in Form einer RechtsscheinsvollmachtDarlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
1. NV: Auch Rechtsscheinsvollmachten genügen für die Annahme einer Empfangsvollmacht i.S.d. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO.2. NV: Eine nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilte Vollmacht wirkt auch in Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrem Widerruf fort.