FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.05.2008
4 K 340/06
Normen:
AO § 91 Abs. 1 S. 1 ; AO § 118 S. 1 ; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; AO § 172 Abs. 1 S. 2 ; AO § 126 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 126 Abs. 2 ; AO § 363 Abs. 2 S. 2 ; AO § 363 Abs. 2 S. 4 ; AO § 367 Abs. 2 S. 2 ; AO § 367 Abs. 2 S. 4 ; EStG § 3 Nr. 12 ; EStG § 9a ; EStG § 10 Abs. 3 ; AbgG § 12 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1352

Ende der gesetzlichen Verfahrensruhe; Vorläufige Steuerfestsetzung; Rechtsschutzbedürfnis; Musterprozess; Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschalen; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 340/06

DRsp Nr. 2008/13781

Ende der gesetzlichen Verfahrensruhe; Vorläufige Steuerfestsetzung; Rechtsschutzbedürfnis; Musterprozess; Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschalen; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten

1. Beendet die Finanzbehörde die im Einspruchsverfahren eingetretene Verfahrensruhe dadurch, dass es die Steuer vorläufig festsetzt, bedarf es vor Erlass der Einspruchsentscheidung keiner Mitteilung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Steuerfestsetzung und über den Einspruch können im gleichen Schriftstück bekannt gegeben werden. 2. Die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO tritt nur insoweit ein, als der Steuerpflichtige die Musterverfahren, auf die er sich beruft, konkret bezeichnet. 3. Die gesetzliche Verfahrensruhe endet kraft Gesetzes mit der höchstrichterlichen Entscheidung über das Musterverfahren. 4. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BFH führt nur dann zu einer erneuten Verfahrensruhe, wenn der Einspruchsführer gesondert auf diese verweist. 5. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt kein "Entschleunigungsgebot", das es gebietet, Einspruchsverfahren zwecks Vermeidung von Prozessen ruhen zu lassen.