FG München - Urteil vom 21.03.2001
4 K 1954/00
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 5 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 53

Ende der Kraft-Steuerpflicht bei einem Insolvenzverfahren

FG München, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 1954/00

DRsp Nr. 2002/1099

Ende der Kraft-Steuerpflicht bei einem Insolvenzverfahren

Der bloße Wechsel der Verfügungsberechtigung durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet die KraftSt-Steuerpflicht - des Insolvenzverwalters - noch nicht; es bedarf dazu einer Anzeige nach § 27 Abs. 3 StVZO.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 5 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Beendigung der Kfz-Steuerpflicht, die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ..., ... und ... wurden am 18.03.1999 bzw 10.03.1999 bei der Zulassungsstelle ... (ZuSt) auf die X. GmbH zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.09.1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Y. bestellt. Die ZuSt teilte dem Finanzamt (FA) mit, dass die Fahrzeuge am 04.11., 06.10. und 17.09.1999 abgemeldet worden sind. Daraufhin erließ das FA am 30.11., 28.10. und 25.10.1999 Steuerbescheide i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und setzte die Steuern für die jeweils streitigen Zeiträume ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf 159 DM, 96 DM, und 13 DM fest. Die Steuerbescheide wurden an den Insolvenzverwalter bekanntgegeben.