BFH - Urteil vom 19.01.1999
VII R 53/97
Normen:
FGO § 76 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StBerG § 40a Abs. 1 S. 5 § 46 Abs. 1 ; StBerV § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1130

Endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

BFH, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen VII R 53/97

DRsp Nr. 1999/5782

Endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

1. War jemand vorläufig als Steuerberater bestellt worden, so kommt seine endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter nur in Betracht, wenn Gründe für eine Rücknahme der vorläufigen Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht vorliegen. 2. Die vorläufige Bestellung als Steuerberater durch das Ministerium der Finanzen der DDR ist rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen, wenn der Bestellte nicht Staatsbürger der DDR war. 3. Für die Rücknahme der Bestellung hat der Gesetzgeber keine Frist vorgeschrieben. Die in § 130 Abs. 3 AO vorgeschriebene Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gilt für die Rücknahme der Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht. 4. Die Teilnahme an dem in § 40 a Abs. 1 Satz 3 StBerG vorgesehenen Seminar für vorläufig bestellte Steuerberater und der erfolgreiche Abschluss des Grundlagenteils des Seminars schaffen keinen Vertrauenstatbestand, der der Rücknahme der Bestellung entgegensteht.

Normenkette:

FGO § 76 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StBerG § 40a Abs. 1 S. 5 § 46 Abs. 1 ; StBerV § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;

Gründe: