I. Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Mai 2019 und die Bescheide vom 7. März 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Mai 2017 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, für April 2012 endgültige Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 1. i.H.v. 869,20 € und für den Kläger zu 2. i.H.v. 540,00 € festzusetzen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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