OLG Hamm - Beschluss vom 21.05.2021
27 W 25/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 374 Nr. 1; FamFG § 382 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2021, 1461
FGPrax 2021, 166
GmbHR 2021, 993
NotBZ 2022, 228
ZIP 2021, 1815
ZInsO 2021, 1577
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Endgültige Löschung einer Firma wegen VermögenslosigkeitAntrag auf Löschung trotz nicht abgeschlossenem Besteuerungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 27 W 25/21

DRsp Nr. 2021/9799

Endgültige Löschung einer Firma wegen Vermögenslosigkeit Antrag auf Löschung trotz nicht abgeschlossenem Besteuerungsverfahren

zur Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm - Registergericht - vom 26. Februar 2021, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 15. März 2021, wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 374 Nr. 1; FamFG § 382 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Gesellschaft ist die Komplementärin der A GmbH & Co. KG, einem mittelständischen Unternehmen mit Sitz in B, das Ketten, Eisen-, Hütten- und Stahlwerk sowie Stanzteile herstellte und seinen Geschäftsbetrieb Anfang des Jahres 2020 einstellte.

1.

Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 7. Januar 2020 im Handelsregister eingetragen und der Beteiligte zu 1. zum Liquidator bestellt. Mit Anmeldung vom 7. Januar 2021 zeigte er die Beendigung der Liquidation zur Eintragung im Handelsregister an. Die Gesellschaft habe ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt und verfüge über kein Vermögen mehr. Es stünden lediglich noch Steuernachforderungen aus.