BFH - Beschluss vom 19.05.2009
VI B 8/08
Normen:
EStG § 42d Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1454
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 849/05

Endgültiger Rügeverlust als Folge einer unterlassenen rechtzeitigen Rüge

BFH, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen VI B 8/08

DRsp Nr. 2009/16654

Endgültiger Rügeverlust als Folge einer unterlassenen rechtzeitigen Rüge

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt sind. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

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