FG Düsseldorf - Beschluss vom 18.03.2013
4 K 3691/12 VE
Normen:
RL (EG) Nr. 2003/96 Art 24 Abs 2; EnergieStG § 4; EnergieStG § 15 Abs 2 Satz 1; EnergieStG § 15 Abs 4 Nr 1; EnergieStG § 41 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 854
BB 2013, 918

Energiesteuer: Einfuhr des zum eigenen Antrieb des LKW verwendeten Kraftstoffs aus den Niederlanden in nicht serienmäßigen vergrößerten Kraftstoffbehältern - Begriff des Hauptbehälters - Steuerbefreiung bei nachträglichem Einbau durch Karosseriebauer oder Vertragshändler im Rahmen eines Herstellungsprozesses

FG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 3691/12 VE

DRsp Nr. 2013/7318

Energiesteuer: Einfuhr des zum eigenen Antrieb des LKW verwendeten Kraftstoffs aus den Niederlanden in nicht serienmäßigen vergrößerten Kraftstoffbehältern – Begriff des Hauptbehälters – Steuerbefreiung bei nachträglichem Einbau durch Karosseriebauer oder Vertragshändler im Rahmen eines Herstellungsprozesses

Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht: Ist der Begriff des Herstellers im Sinne des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl EU Nr. L 283/51, dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Karosseriebauer oder Vertragshändler erfasst werden, wenn diese den Kraftstoffbehälter im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Fahrzeugs eingebaut haben und der Herstellungsprozess aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen im Wege der Arbeitsteilung durch mehrere selbständige Unternehmen erfolgt ist.