FG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2013
4 K 1704/12 VE
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EnergieStG § 2 Abs. 4 Satz 1; EnergieStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EnergieStG § 15 Abs. 1 Satz 3; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3; RL 2003/96/EG Art. 8 Abs. 2 Buchst. D; KN Upos. 2710 11 41; KN Upos. 3824 90 99;

Energiesteuer: Einreihung von Treibstoffen für motorbetriebene Modellfahrzeuge

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 1704/12 VE

DRsp Nr. 2013/22855

Energiesteuer: Einreihung von Treibstoffen für motorbetriebene Modellfahrzeuge

Treibstoffe für motorbetriebene Modellfahrzeuge, die aus Methanol, Methanol-Nitromethan- oder aus Kerosin-Ether-Gemischen bestehen, sind in die Unterposition 3824 90 99 KN einzureihen und unterliegen damit – mangels Bestimmung eines besonderen Steuersatzes in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG - nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG dem gleichen Energiesteuersatz wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Die Differenzierung bei der Bestimmung des Steuersatzes nach dem Verwendungszweck in § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG beschränkt sich darauf, ob das zu beurteilende Energieerzeugnis als Kraft- oder als Heizstoff verwendet werden soll. Art. 2 Abs. 3 RL 2003/96/EG schließt nicht aus, dass der deutsche Gesetzgeber dann, wenn Energieerzeugnisse, für die kein besonderer Steuersatz vorgesehen ist, als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden sollen, im Weiteren nach ihrer Beschaffenheit unterscheidet. Methanol-Nitromethan-Gemische mit einem Schmierstoffanteil von bis zu 10% sind nach ihrer Beschaffenheit mit Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG vergleichbar.